Keine Tarifermäßigung bei Kapitalzahlung aus Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG gewährt wird. Dies betrifft insbesondere die Fünftelregelung für Kapitalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung. Die Entscheidung führt zu einer Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung ohne Anpassungen.
Quelle: NWB