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Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG (BMF)

Das BMF hat Änderungen zur Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG vorgenommen, basierend auf Urteilen des BFH. Diese Behandlungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie zur Heilung oder Behandlung von Personen mit Krankheiten, Verletzungen oder angeborenen körperlichen Mängeln erforderlich sind. Zudem müssen Steuerpflichtige detaillierte Angaben zur therapeutischen Zielsetzung der Behandlungen machen. Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Umsätze.

Quelle: NWB

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