Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG
Ästhetische Operationen und Behandlungen können nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn sie medizinisch indiziert sind, um Krankheiten, Verletzungen oder angeborene Mängel zu behandeln. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Nachweis einer Heilbehandlung durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen erfolgen muss. Zudem müssen die Behandlungen dokumentiert werden, um die Umsatzsteuerfreiheit zu belegen. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurden ebenfalls vorgenommen, um diese Regelungen zu konkretisieren.
Quelle: DATEV Steuern Recht