Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen steuerfrei sind, auch wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden, solange sie vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Corona-bedingten Belastungen gewährt werden. Eine individuelle Belastung der Arbeitnehmer ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Regelungen zur Steuerfreiheit anderer Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen.
Quelle: NWB