Verwirrung um den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Der EuGH überprüft ein Urteil des EuG, das den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs betrifft und im Widerspruch zu früheren EuGH-Urteilen steht. Laut dem EuG kann der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung erst nach Abgabe der Voranmeldung eingegangen ist, solange sie vor der Abgabe der Voranmeldung vorlag. Dies steht im Gegensatz zur Entscheidung des EuGH von 2004, die eine kumulative Voraussetzung für den Vorsteuerabzug fordert.
Quelle: NWB