Eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar und daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil anzusetzen
Eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente wird im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil von 70 % und nicht mit dem Ertragsanteil von 18 % angesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass diese Pensionszahlungen als niederländische betriebliche Altersversorgung im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes zu betrachten sind. Die Revision wurde zugelassen, da es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente gibt.
Quelle: DATEV Steuern Recht