Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher (FG)
Die Klage eines Rechtsanwalts wurde als unzulässig abgewiesen, da sie nicht den Anforderungen an die elektronische Übermittlung gemäß § 52a Abs. 3 und 4 FGO entsprach. Die Einreichung per Fax und über ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur erfüllte nicht die notwendigen Voraussetzungen. Eine vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung wurde nicht glaubhaft gemacht, was zur Unwirksamkeit der Klage führte. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.