BFH zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ort einer Werbeleistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG nicht im Inland liegt, wenn die Leistung von einem inländischen Verbindungsbüro eines Leistungsempfängers mit Sitz in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, jedoch nicht für das Verbindungsbüro, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit im Drittland erbracht wird. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.