Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche entscheidend, nicht die vom Katasteramt mitgeteilte. Das Niedersächsische Finanzgericht hat klargestellt, dass bei Abweichungen die tatsächliche Fläche maßgeblich ist. Zudem können Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte überprüft werden. Ein besonderes berechtigtes Interesse ist erforderlich, um eine Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides wegen verfassungsrechtlicher Zweifel zu erlangen.
Quelle: DATEV Steuern Recht