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Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO (BFH)

Das Finanzamt kann einer Körperschaft gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 AO eine Frist zur Verwendung von angesammelten Mitteln setzen. Eine Klage auf Aufhebung dieser Frist ist unzulässig, wenn die Körperschaft lediglich argumentiert, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. In einem aktuellen Urteil des BFH wurde dies bestätigt.

Quelle: NWB

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