Die steuerliche Erfassung von (ausgelobten) Hinweisgeberprovisionen
Die steuerliche Erfassung von Hinweisgeberprovisionen kann entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte aus Leistungen erfolgen. Die Abgrenzung zwischen diesen Einkunftsarten hängt von der Nachhaltigkeit der Tätigkeit ab, wobei wiederholte und planmäßige Hinweisgebungen als Indikator für eine gewerbliche Tätigkeit gelten. Bei einmaligen oder gelegentlichen Hinweisen wird die Provision als sonstige Einkünfte erfasst.
Quelle: NWB