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Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht zulässig ist, wenn das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen des Verlustausgleichs und Abzugsverbots gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

Quelle: NWB

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