BFH: Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister
Ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht nach § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO, wenn er seine Organstellung verloren hat, auch wenn er weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Der Verlust der Organstellung führt automatisch zur Beendigung der Pflichten gemäß § 34 Abs. 1 AO, unabhängig von der Löschung im Handelsregister. Die Überprüfung der Haftungsnormen obliegt dem Gericht, das jedoch den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht austauschen kann.
Quelle: DATEV Steuern Recht