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BFH: Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht nach § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO, wenn er seine Organstellung verloren hat, auch wenn er weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Der Verlust der Organstellung führt automatisch zur Beendigung der Pflichten gemäß § 34 Abs. 1 AO, unabhängig von der Löschung im Handelsregister. Die Überprüfung der Haftungsnormen obliegt dem Gericht, das jedoch den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht austauschen kann.

Quelle: DATEV Steuern Recht

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