Einlagebesteuerung und Einkommensminderung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Einkommenserhöhung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG nur dann vorliegt, wenn eine verdeckte Einlage zuvor das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Eine unterbliebene Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters stellt jedoch keine Einkommensminderung dar. Die Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft erfolgt erst bei einer tatsächlichen Veräußerung der eingelegten Anteile.
Quelle: NWB