Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bei ertragsteuerlicher Organschaft
Der I. Senat des BFH hat entschieden, dass für die steuerliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) die tatsächliche Durchführung neben der Buchung der Forderungen und Verbindlichkeiten auch eine zeitnahe Erfüllung der fälligen Ansprüche erfordert. Diese Erfüllung muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgen. Zudem können die Ansprüche durch ein Verrechnungskonto erfüllt werden, sofern es sich nicht um ein „unechtes“ Verrechnungskonto handelt.
Quelle: NWB