Photovoltaikanlagen im Gemeinnützigkeitsrecht
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Körperschaften durch den neuen § 58 Nr. 11 AO als steuerlich unschädliche Mittelverwendung anerkannt. Diese Neuregelung löst ein langjähriges Dilemma zwischen Klimaschutz und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben, da die Finanzverwaltung bisher den Betrieb solcher Anlagen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einstufte. Die Regelung enthält keine Größenbeschränkungen für die Anlagengröße oder den Eigenverbrauchsanteil und ist technologieoffen.
Quelle: NWB