PRAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts (FG)
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts unzulässig ist. Der Kläger konnte keinen erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und zukünftigen Leistungen nach dem Bilanzstichtag nachweisen. Die Vereinbarung stellte eine einmalige Gegenleistung dar, und eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers bestand nicht. Daher wurden die Einsprüche des Klägers gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide abgewiesen.
Quelle: NWB