Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt sind, da kein Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und zukünftigen Leistungen des Klägers besteht. Der Kläger hatte eine Vergleichszahlung erhalten, die als einmalige Leistung zu werten ist, wodurch eine fortlaufende Duldungspflicht nicht gegeben ist. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in diesem Fall handels- und steuerrechtlich unzulässig ist.
Quelle: DATEV Steuern Recht