BFH zur unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, wenn die Teilzahlungen zinslos gewährt werden. In solchen Fällen wird von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung ausgegangen, was bedeutet, dass kein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalüberlassung entsteht. Die Teilzahlungen sind daher mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.
Quelle: DATEV Steuern Recht