Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell (BFH)
Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann in Betracht gezogen werden, auch wenn noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen wurde. Dies gilt für Arbeitnehmer, die bereits einen entsprechenden Anspruch haben, obwohl sie sich noch nicht in der Freistellung befinden. Der BFH hat in einem Urteil vom 5. Februar 2026 entschieden, dass solche Rückstellungen auch für die Streitjahre 2010 bis 2012 relevant sind.