Durchbrechung der Ansatzstetigkeit zur Vermeidung eines Schedulings bei der Bewertung latenter Steuern?
Die A GmbH plant, im Jahresabschluss 2025 auf die Aktivierung latenter Steuern aus der Differenz zwischen handelsbilanzieller und bilanzsteuerlicher Pensionsbewertung zu verzichten, um ein aufwändiges "Scheduling" zu vermeiden. Dies ist möglich, da die steuerlichen Regelungen zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen von den handelsbilanziellen Regeln abweichen. Der Steuersatz für die Bewertung aktiver latenter Steuern wird bis 2027 schrittweise gesenkt, was die Entscheidung der A GmbH beeinflusst.