BFH zum Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden kann. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, mit denen am Bilanzstichtag noch keine Freistellungsvereinbarung getroffen wurde, sofern sie bereits einen entsprechenden Anspruch haben. Der Rechtsstreit wird nun vor dem Finanzgericht fortgesetzt, das die Höhe der Rückstellung unter Berücksichtigung eines Fluktuationsabschlags klären muss.