Ermittlung von Grundsteueräquivalenzbeträgen bei ausschließlicher Wohnnutzung (FG)
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass bei der Ermittlung von Grundsteueräquivalenzbeträgen in Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, keine Nutzflächen erfasst werden. Bei Verdacht auf Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte können diese überprüft werden. Steuerpflichtige, die versehentlich Nutzflächen angegeben haben, können im Einspruchsverfahren oder durch einen Antrag auf Fortschreibung Korrekturen vornehmen.
Quelle: NWB