Berücksichtigung der tatsächlichen Fläche bei der Ermittlung von Grundsteueräquivalenzbeträgen (FG)
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass bei der Ermittlung von Grundsteueräquivalenzbeträgen die tatsächliche Fläche maßgeblich ist, nicht die vom Katasteramt mitgeteilte. Wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Fläche von der amtlichen abweicht, ist die tatsächliche Fläche entscheidend. Zudem können bei Anhaltspunkten für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte diese überprüft werden.
Quelle: NWB