Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs: BFH klärt Pflichten der Steuerberater
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Pflichten von Steuerberatern zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs klargestellt. Nach § 52d FGO müssen vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen elektronisch übermittelt werden, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Diese Regelung trat am 1. Januar 2022 in Kraft.
Quelle: NWB