Rechtsanwalt darf bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen einer Vermögensauskunft die Namen und Anschriften seiner Mandanten anzugeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Diese Entscheidung traf der 14. Senat des Finanzgerichts Münster, der feststellte, dass die anwaltliche Schweigepflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht in diesem Fall nicht greifen. Die Benennung der Mandanten sei notwendig, um das Gemeinwohl und die Einziehung von Steuern zu gewährleisten. Der Fall ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: DATEV Steuern Recht