BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Vorauszahlungsrechnung auch ohne den Hinweis „Vorkasse“ als zum Vorsteuerabzug berechtigend gilt, wenn erkennbar ist, dass sie für eine zukünftige Leistung ausgestellt wurde. Zudem setzt das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung voraus, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, für eine noch zu erbringende Leistung zu zahlen.
Quelle: DATEV Steuern Recht