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Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BMF)

Das BMF hat Änderungen zur Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bekannt gegeben. Diese Regelung ist nur für Zeiträume anwendbar, in denen die juristische Person die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. anwendet. Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG ist möglich, wenn Forderungen im unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: NWB

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