Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG (BMF)
Das BMF hat eine aktualisierte Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes für Deutschland veröffentlicht, die für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG relevant ist. Nominale Wertsteigerungen des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der Ehe, die durch Kaufkraftschwund bedingt sind, stellen keinen Zugewinn dar und müssen aus der Berechnung eliminiert werden. Hierzu wird das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungskostenindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands multipliziert und durch den Index zum Beginn des Güterstands dividiert.
Quelle: NWB