Für Zwecke der § 6b-Rücklage werden Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften zusammengerechnet (FG)
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften für die Bildung einer § 6b-Rücklage zusammengerechnet werden können. Im konkreten Fall wurde ein Grundstück, das zuvor im Besitz einer Schwester-KG war, entgeltlich an die Klägerin veräußert. Das Gericht stellte fest, dass die erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des Grundstücks zum Anlagevermögen erfüllt war, da kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattfand und die entgeltliche Übertragung unschädlich war. Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: NWB