BFH: Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein Insolvenzschuldner aufgrund der Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, keine Betriebsausgaben darstellen. Diese Zahlungen führen nicht zu einem Abfluss aus dem Vermögen des Schuldners und sind nicht betrieblich veranlasst. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter beeinflusst nicht das materielle Einkommensteuerrecht.
Quelle: DATEV Steuern Recht