BFH zur abweichenden Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es keine Ausnahme vom Verlustausgleichs- und -abzugsverbot gemäß § 22 Nr. 3 EStG aus sachlichen Billigkeitsgründen gibt, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um die Einkommensteuer zu zahlen. Zudem verpflichtet das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht dazu, Geldabflüsse aus Verlusten von Stillhalter- oder Optionsgeschäften im Verlustentstehungsjahr freizustellen.
Quelle: DATEV Steuern Recht