Anlassbezogene Freistellungen und regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Erwerbstätigkeit eines Finanzbeamten, der an einem Förderprogramm für ein Jurastudium teilnimmt, unter bestimmten Bedingungen als unschädlich im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG gilt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf aufgrund von Freistellungen nicht über 20 Stunden liegen. In diesem Fall wurde Kindergeld für bestimmte Monate zugesprochen, während es für andere Monate abgelehnt wurde, da die Arbeitszeit in diesen Monaten die Grenze überschritt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Quelle: DATEV Steuern Recht