Für Zwecke der § 6b-Rücklage werden Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften zusammengerechnet
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften für die Bildung einer § 6b-Rücklage zusammengerechnet werden können. Im konkreten Fall wurde ein Grundstück, das von einer Schwester-KG an eine GmbH & Co. KG verkauft wurde, als Teil der Rücklage anerkannt, obwohl es weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Käuferin war. Die Entscheidung basiert darauf, dass die Regelung personenbezogen ist und keine schädliche Zäsur durch den entgeltlichen Erwerb vorlag. Eine Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.
Quelle: DATEV Steuern Recht