Grenzüberschreitende Arbeitnehmermobilität
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil die Bestimmung der Wesentlichkeitsschwelle im Bereich der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten tätig sind, klargestellt. Demnach ist das Recht des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit erbracht wird, was in der Regel einen Anteil von mindestens 25 % der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts umfasst. Dieses Urteil widerspricht der bisherigen deutschen Verwaltungspraxis.
Quelle: NWB