Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)
Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen ist nicht gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung über ein Jahr fortbesteht, auch wenn keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat. Dies entschied der BFH in einem Urteil vom 20. November 2025. Die Regelung zielt darauf ab, unbillige Steuererhebungen zu vermeiden, jedoch bleibt die Steuerbefreiung in solchen Fällen versagt.