BFH: Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine nachträgliche Änderung der Satzung, die gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und länger als ein Jahr besteht, keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt, selbst wenn keine schädliche Mittelverwendung erfolgt ist. Dies betrifft die Regelungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 61 Abs. 1 der Abgabenordnung.