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Zur sog. Doppelberichtigung („Berichtigungssequenz“) bei Insolvenzeröffnung (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Insolvenzeröffnung eine doppelte Berichtigung der Umsatzsteuer erforderlich ist, wenn nachträglich uneinbringliche Entgelte vereinnahmt werden. Die erste Berichtigung erfolgt zugunsten des Insolvenzbereichs, während die zweite Berichtigung zulasten des Massebereichs vorgenommen wird. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Das Finanzamt kann die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 17 UStG erfüllt sind.

Quelle: NWB

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